AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma FRIELINGHAUS GmbH

I. Geltungsbereich
Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 BGB und für unsere sämtlichen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn wir die in Kenntnis abweichender Bedingungen unseres Kunden die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nur dann, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, auch wenn ihr Text unserem Vertragspartner nicht erneut mit unserem Angebot/Auftragsbestätigung zugesandt wird.

II. Angebot und Abschluß, Lieferumfang, Mehr- und Minderleistungen, Mindestbestellwert
1. Unsere Preislisten, in Prospekten angegebene Preise und unsere Angebote sind stets freibleibend. Grundsätzlich ohne Gewähr sind dazugehörige Angaben und bei zugehörigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verwirklichung durch Dritte sind nicht zulässig. Wir behalten uns das Recht vor, unter Beibehaltung der wesentlichen Merkmale an dem jeweils geschriebenen oder abgebildeten zu jeder Zeit und ohne besondere Anzeige eine Änderung vorzunehmen. Bei Kalkulations- oder Druckfehlern behalten wir uns das Recht der Berichtigung vor.
2. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere Lieferung/Leistung verbindlich. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind bei Vertragsabschluß schriftlich niederzulegen. Bei oder nach Vertragsabschluß getroffene Vereinbarungen zwischen unserem Vertragspartner und unseren Mitarbeitern oder Vertretern bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch unsere Geschäftsführung, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten; die Vertretungsmacht unserer Mitarbeiter und Vertreter ist insoweit beschränkt.
3. Unsere schriftliche Bestätigung bestimmt de Umfang der Lieferung. Vorbehalten bleiben Änderungen des Lieferumfangs einschließlich Konstruktions- und Formänderungen, die auf behördliche oder gesetzliche Anordnungen oder Anforderungen beruhen. Unter Ausschluss weiterer Ansprüche und Rechte ist unser Vertragspartner in diesem Fall zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Änderung des Lieferumfangs erheblich und für ihn nicht zumutbar ist.
4. Lieferungen bis zu 5 % (bei Sonderanfertigungen bis zu 10 %) unter oder über der bestellten Menge behalten wir uns vor. Unser Vertragspartner hat in jedem Falle die tatsächlich gelieferte Menge zu zahlen. 5. Für Bestellmengen mit einem Warenwert von unter 50 € netto wird ein Mindermengenzuschlag von 15 € netto erhoben.

III. Preise, Preiserhöhung, Zahlung, Skonto, Aufrechnung und Zurückbehaltung
1. Unsere Preise gelten für die Lieferung/Leistung ab Werk und verstehen sich stets zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto, Zoll und gesetzlicher Mehrwertsteuer in der am Tag der Lieferung/Leistung jeweils gültigen Höhe.
2. Wir behalten uns das Recht vor, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen, insbesondere zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluß durch Preiserhöhungen unserer Zulieferer oder durch Kursschwankungen ausländischer Währungen gegenüber dem Euro oder sich der für uns gültige Lohn- oder Gehaltstarif zwischen Vertragsabschluß und Ausführung des Auftrages ändert und auch unsere Kalkulation und damit unsere Preis sich ändern. Die Erhöhung erfolgt verhältnismäßig entsprechend des prozentualen Anteils des betroffenen Einkaufspreises und/oder der getroffenen Lohnkosten am vereinbarten Preis.
3. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen. Eine Skontoziehung ist nur zulässig, wenn dies schriftlich vereinbart ist und alle unsere im Zeitpunkt der Skontoziehung fälligen Rechnungen gleichzeitig mit ausgeglichen werden. 4. Uns stehen ab Fälligkeit ohne weitere Mahnung die gesetzlichen Zinsen zu, mindestens in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Verzuges unseres Vertragspartners, bleiben unberührt.
5. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Kunden auch dann gemäß §§ 366 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB anzurechnen, wenn unser Kunde eine anders lautende Anrechnung bestimmt.
6. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen Ansprüchen, die nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche von uns nicht anerkannt und nicht rechtskräftig festgestellt sind. Wegen einer Mängelrüge darf unser Kunde Zahlungen nur zurückhalten, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann, darüber hinaus nur in einem Umfang, der in einem
angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

IV. Vermögensverschlechterung des Vertragspartners
Wird über das Vermögen unseres Vertragspartners ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzverfahren beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich die Kreditunwürdigkeit unseres Vertragspartners ergibt oder wird uns eines der vorstehenden Ereignisse, das schon bei Vertragsabschluß vorlag, erst nach Vertragsabschluß bekannt, so können wir Vorauszahlungen in Höhe des vereinbarten Preises durch unseren Kunden verlangen. Kommt unser Vertragspartner diesem Verlangen innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, dies allerdings nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.

V. Leistungsort, Versand, Gefahrübergang, Versicherung
1. Sofern wir mit unserem Vertragspartner nicht etwas gegenteiliges schriftliches vereinbart haben, sind unsere Leistungspflichten nur an unserem Geschäftssitz zu erfüllen. Die Gefahr geht in jedem Falle unabhängig vom Ort der Versendung mit der Absendung der Waren auf unseren Vertragspartner über und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung und/oder Montage vereinbart worden sind. Dies gilt nicht, wenn wir die Versendung durch eigene Arbeitnehmer vornehmen oder ein Verschulden unserer Arbeitnehmer im Hinblick auf den Untergang oder die Beschädigung der Ware vorliegt.
2. Fehlen Versandvorschriften unseres Vertragspartners oder erscheint eine Abweichung von solchen erforderlich, versenden wir nach bestem Ermessen ohne Pflicht zur billigsten oder schnellsten Verfrachtung. Nur auf Wunsch unseres Vertragspartners und auf seine Kosten versichern wir den Liefergegenstand gegen jedes von unserem Vertragspartner gewünschte und versicherbare Risiko, insbesondere gegen Diebstahl und Transportschäden. Transportschadensfälle sind uns unverzüglich anzuzeigen, ferner hat der Empfänger bei Anlieferung sicherzustellen, daß die entsprechenden Ansprüche und Vorbehalte gegenüber dem Frachtführer angemeldet werden. Wird der Versand auf Wunsch unseres Vertragspartners oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr bereits mit unserer Mitteilung der Versandbereitschaft auf unseren Vertragspartner über. Die Ware lagert in diesem Falle auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners.

VI. Lieferfristen, Lieferung auf Abruf, Teillieferung/Teilleistung
1. Lieferfristen und –termine gelten nur dann als verbindlich, wenn dies von uns schriftlich bestätigt ist. Eine nur der Dauer nach bestimmte Leistungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Einigung über sämtliche Details des Auftragsinhaltes erzielt worden ist, frühestens mit der Annahme des Auftrags durch uns, jedoch nicht vor Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden/erbringenden Unterlagen/Leistungen, Genehmigungen, Freigabe und nicht vor Eingang einer etwa vom Besteller zu leistenden Anzahlung. Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin ist gewahrt, wenn die Ware oder in den Fällen, in denen die Ware nicht versandt werden kann oder soll, unsere Anzeige über unsere Lieferbereitschaft zum Fristablauf von uns abgesandt worden ist.
2. Lieferfristen verlängern sich, auch innerhalb eines Verzuges, angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen und nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Als eine nicht von uns zu vertretende Handlung im Sinne dieses Absatzes gelten auf jeden Fall auch Streiks und Aussperrungen. Dauern derartige Lieferverzögerungen länger als 6 Wochen, ist unser Vertragspartner unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn die verzögernden Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten.
3. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Abnehmer mit seinen Verpflichtungen, innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen, in Verzug ist oder die Voraussetzungen für den Beginn oder die Fortsetzung der Arbeiten nicht schafft, die von ihm zu schaffen sind, insbesondere, wenn er erforderliche Unterlagen, Pläne oder sonstige Vorgaben/Vorleistungen nicht zur Verfügung stellt. Die Beweislast dafür, daß er erforderliche Voraussetzungen geschaffen und erforderliche Unterlagen, Pläne oder Vorgaben/Vorleistungen zur Verfügung gestellt hat, trifft unseren Vertragspartner.
4. Bestellungen auf Abruf werden nur mit Abnahmefristen angenommen. Ist die Abnahmefrist nicht genau bezeichnet, endet sie spätestens 12 Monate nach Vertragsabschluß bzw. unserer ersten Auftragsbestätigung. Dabei ist die Ware in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen, im übrigen ist der Kunde verpflichtet, die ungefähren Abruftermine und –mengen so rechtzeitig anzugeben, dass Produktion und Bereitstellung möglich sind. Überschreiten die einzelnen Abrufe die vereinbarte Gesamtmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, nicht aber verpflichtet. Nimmt der Abnehmer eine ihm obliegende Einteilung der Ware nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch uns vor, dürfen wir die Ware nach unserer Wahl einteilen und liefern. Außerdem sind wir berechtigt, unserem Vertragspartner eine Nachfrist zur Einteilung zu setzen, verbunden mit der Androhung, dass wir die Lieferung der Ware im Falle des fruchtlosen Fristablaufes ablehnen. Verstreicht diese Nachfrist dann fruchtlos, sind wir berechtigt, unter Aufkündigung unserer Lieferverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, jedoch beschränkt auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
5. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums, steht es uns frei, fertiggestellte Lieferungen ohne weiteren Bescheid auszuliefern oder auf Kosten unseres Vertragspartners einzulagern. Außerdem sind wir berechtigt, unserem Vertragspartner eine Nachfrist zur Abnahme zu setzen verbunden mit der Androhung, daß wir die Lieferung der Ware im Falle des fruchtlosen Fristablaufes ablehnen. Verstreicht die Nachfrist dann fruchtlos, sind wir berechtigt, unter Aufkündigung unserer Lieferverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
6. Wir sind berechtigt, jederzeit Teillieferungen/Teilleistungen, sofern dies die Lieferung oder Leistung zuläßt, vorzunehmen und separat zu berechnen.

VII. Erklärung über Wahl der Rechte nach Fristsetzung zur Nacherfüllung
In allen Fällen, in denen unser Kunde uns wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgter Lieferung eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist, sind wir berechtigt, von dem Kunden zu verlangen, daß er sich innerhalb angemessener Frist dazu erklärt, ob er trotz Fristablaufs weiterhin den Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung geltend macht oder zu den anderen, ihm wahlweise gegebenen Rechten übergeht. Erklärt unser Kunde sich innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist nicht, ist der Anspruch auf
Erfüllung/Nacherfüllung ausgeschlossen. Teilt unser Kunde innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist mit, dass er weiterhin Erfüllung/Nacherfüllung verlange, bleibt es ihm unbenommen, hierzu erneut eine Frist zu setzen und im Falle ihres fruchtlosen Verstreichens von den anderweitigen Rechten Gebrauch zu machen.

VIII. Verzug, Ausschluss der Leistungspflicht
Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht nach § 275 BGB ausgeschlossen, so haften wir unter den Voraussetzungen und in dem Umfang von XII. Ziffer 4. auf Schadenersatz, jedoch mit folgenden zusätzlichen Maßgaben:
1. Schadenersatzansprüche unseres Vertragspartners sind im Fall leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf eine Schadenspauschale von 1 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes beschränkt; uns bleibt der Nachweis vorbehalten, daß als Folge des Lieferverzuges gar kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist.
2. Im Falle unseres Verzuges hat unser Kunde Anspruch auf Schadenersatz statt Leistungen nur, wenn er uns zuvor eine angemessene und, sofern dies für ihn nicht unzumutbar ist, mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung/Leistung gesetzt hat.
3. Ein dem Kunden zustehendes Rücktrittsrecht und ein dem Kunden zustehender Schadenersatzanspruch beschränken sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, der Kunde hat an dem erfüllten Teil des Vertrages vernünftigerweise kein Interesse mehr.
4. Gegen uns gerichtete Schadenersatzansprüche wegen Verzuges oder Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB verjähren nach Ablauf von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
5. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit unseres Vertragspartners geht oder die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, darüber hinaus im Falle des Verzuges dann nicht, wenn ein Fixgeschäft vereinbart worden ist.

IX. Annahmeverzug unseres Vertragspartners
1. Gerät unser Vertragspartner mit der Annahme unserer Leistungen ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist zur Annahme entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Ein Anspruch auf Schadenersatz steht uns nicht zu, wenn unseren Vertragspartner am Annahmeverzug kein Verschulden trifft. Unsere gesetzlichen Rechte im Falle des Annahmeverzuges unseres Vertragspartners bleiben unberührt.
2. Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch des Bestellers verzögert oder befindet er sich in Annahmeverzug, dürfen wir nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe der ortsüblichen Kosten der Einlagerung bei einem Fachunternehmen berechnen, wobei es uns vorbehalten bleibt, den tatsächlich entstandenen höheren Schaden, insbesondere Einlagerungskosten, Lagermiete und Versicherungskosten für zur Abnahme fällige, aber nicht abgenommene Waren, geltend zu machen. Eine Verpflichtung, eingelagerte Waren zu versichern, besteht für uns jedoch nicht.

X. Schadenersatz statt der Leistung
Steht uns ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung zu, können wir 15 % des Vertragspreisanteiles, der dem betroffenen Teil des Liefergegenstandes entspricht, ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, wobei unserem Kunden der Nachweis vorbehalten bleibt, dass gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, einen tatsächlich entstandenen, höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

XI. Bearbeitung eingesandter Teile und Haftung für Mängel und Schadensersatz bei Bearbeitung
Unsere Kunden hat uns den Werkstoff der zur Bearbeitung eingesandten Teile anzugeben. Dieser muß bestmögliche Bearbeitung gewährleisten. Wir sind nicht verpflichtet, uns zur Bearbeitung eingesandte Teile auf Mängel zu untersuchen und wir übernehmen keine Haftung für Mängel uns zur Bearbeitung zugesandter Teile. Im übrigen haften wir bei Bearbeitung von unserem Vertragspartner eingesandter Teile nach Ziffer XII., jedoch ausschließlich in Höhe der uns für die Bearbeitung zustehenden Vergütung. Bei Weiterverwendung dieser Produkte in komplette Komponenten übernehmen wir keinerlei Haftung für eventuelle Folgeschäden.

XII. Haftung für Mängel und Schadenersatz
1. Ansprüche unseres Kunden wegen Mängeln der Sache setzen voraus, dass er seinen in § 377 HGB vorgesehenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei die Rüge schriftlich zu erfolgen hat. Unterlässt unser Kunde die ordnungsgemäße und rechtzeitige Rüge, so kann er Ansprüche wegen der anzuzeigenden Umstände nicht mehr geltend machen, es sei denn, wir hätten arglistig gehandelt.
2. Ansprüche unseres Kunden wegen Mängeln der von uns gelieferten Sachen verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Sachen. Für den Schadenersatz- und Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 437 Ziffer 3, 478, 634 Ziffer 4 BGB bleibt es jedoch bei der gesetzlichen Frist, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit unseres Vertragspartners geht oder um Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt auch dann, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. In den Fällen der §§ 478, 479 BGB bleibt es bei den dort getroffenen Regelungen, für den Anspruch auf Schadenersatz gelten jedoch auch dann die vorstehenden Sätze, 1,2, und 3.
3. Die Rechte unseres Kunden wegen Mängeln der Sache bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass unser Kunde uns eine angemessene und, sofern dies für ihn nicht unzumutbar ist, mindestens 4- wöchige Frist zur Nacherfüllung einräumen muss, wobei es unserer Wahl unterliegt, ob wir den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ersatzsache liefern. Die Frist zur Nacherfüllung beginnt in keinem Fall vor dem Zeitpunkt zu laufen, in dem unser Kunde uns die mangelhafte Ware zurückgegeben hat; wir tragen die Kosten der Rücksendung. Ist nur ein Teil der von uns gelieferten Waren mangelhaft, beschränkt sich das Recht unseres Vertragspartners, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, diese Beschränkung ist unmöglich oder für unseren Vertragspartner unzumutbar.
4. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit unseres Vertragspartners, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen, ist weder ausgeschlossen noch beschränkt. Für sonstige Schäden unseres Vertragspartners haften wir nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Haben wir den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht, haften wir nur dann, wenn es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, und zwar beschränkt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im übrigen sind Schadenersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung oder sonstigem Rechtsgrund ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung den Zweck hatte, den Vertragspartner vor Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, zu bewahren. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten in jedem Falle auch für
Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

XIII. Produzentenhaftung
Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadenersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen, über Produkthaftung oder kraft sonstiger Vorschrift wegen Fehlen oder Mängeln an den von uns bzw. von unserem Vertragspartner hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden. Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber begründet oder lediglich wegen inzwischen
eingetretner Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger Freistellungsanspruch von uns gegen unseren Vertragspartner, dessen Umfang und Höhe sich nach § 254 BGB richtet. Unsere Freistellungs-, Aufwendungs- und Schadenersatzansprüche gemäß §§ 437 Ziff. 3, 478, 634 Ziff. 4 BGB oder aus sonstigen Rechtsgründen bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt.

XIV. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen unseren Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen, unser Eigentum. Diese Sicherheit werden wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr nominaler Wert unsere Forderungen nachhaltig und um mehr als 20 % übersteigt.
2. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt unser Kunde uns anteilig das Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Eine zum Erwerb des Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe wird durch die schon jetzt getroffene Vereinbarung ersetzt, dass unser Kunde die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt oder, soweit er die Sache selbst nicht besitzt, die Übergabe bereits jetzt durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer an uns ersetzt. Sachen, an denen uns nach vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Miteigentum zusteht, sind im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern sowie mit Sachen anderer zu verbinden. Die aus der Veräußerung, Verbindung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt ganz oder anteilig in dem Verhältnis, in dem uns an dem veräußerten oder verarbeiten Gegenstand Miteigentum zusteht, an uns ab. Bei Einstellung solcher Forderungen in laufende Rechnungen erfasst diese Abtretung auch sämtliche Saldoforderungen. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest.
4. Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge hat der Vertragspartner unverzüglich an uns abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind. Soweit unsere Forderungen noch nicht fällig sind, sind die eingezogenen Beträge vom Vertragspartner gesondert zu erfassen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
5. Auf unser Verlangen ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, uns die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen. Sind wir zum Einzug der Forderungen berechtigt, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und den dritten Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, wobei wir berechtigt sind, dem Schuldner die Abtretung selbst anzuzeigen.
6. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte unseres Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung, Vermischung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung auch ohne unseren Widerruf.
7. Unser Vertragspartner hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr trägt der Vertragspartner. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder Abtretung von Herausgabeansprüchen des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen, ohne dass wir zuvor oder zugleich unseren Rücktritt vom Vertrag erklären müssten. In einer Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt deshalb kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären dies ausdrücklich schriftlich.
9. Im Falle des Zahlungsverzuges oder bei Verstoß gegen die Verpflichtung unseres Vertragspartners, das Vorbehaltseigentum zu erhalten und zu versichern, können wir vom Vertrag zurücktreten, die Ware von unserem Vertragspartner herausverlangen oder sie nach schriftlicher Ankündigung unter Einhaltung einer angemessenen Frist durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Auf Verlangen unseres Vertragspartners kann auf seine Kosten ein Sachverständiger hinzugezogen werden, der den Wert der zurückgenommenen Ware ermittelt. Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Ware trägt unser Vertragspartner, wobei für die Verwertungskosten 10 % des Verwertungserlöses angesetzt werden, wenn und soweit nicht unser Vertragspartner oder wir niedrigere oder höhere
Verwertungskosten nachweisen. Wir haben gegenüber unserem Vertragspartner den Anspruch auf Bezahlung für die zurückgenommene Ware vereinbarten Preises abzüglich des um die Verwertungskosten bereinigten Verwertungserlöses, Ermittlung des Wertes durch einen hinzugezogenen Sachverständigen mindestens in Höhe des von diesem ermittelten Wertes (bereinigt um die Verwertungskosten).
10. Sollte unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit verlieren oder sollten wir aus Gründen irgendwelcher Art das Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware verlieren, ist unser Kunde verpflichtet, uns eine andere Sicherung an der Eigentumsvorbehaltsware oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Bestellers geltenden Recht wirksam ist und im Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommt.

XV. Schutzrechte
1. Ist die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Vertragspartners herzustellen, steht der Vertragspartner dafür ein, daß hierdurch irgendwelche Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Vertragspartner stellt uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt unser Vertragspartner alle Kosten, die uns dadurch entstehen, daß Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und wir uns hiergegen verteidigen.
2. Sollten im Zuge unserer Entwicklungsarbeiten Ergebnisse, Lösungen oder Techniken entstehen, die in irgendeiner Weise schutzrechtsfähig sind, so sind allein wir Inhaber der hieraus resultierenden Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte und es bleibt uns vorbehalten, die entsprechenden Schutzrechtsanmeldungen im eigenen Namen und auf unseren Namen zu tätigen.

XVI. Werkzeuge, Formen, Einrichtungen, Versuchsteile
1. Zur Erprobung notwendige Versuchsteile werden zusätzlich berechnet.
2. Werden zur Herstellung der Waren vereinbarungsgemäß Werkzeuge, Formen oder Einrichtungen von uns hergestellt oder beschafft, stellen wir die Kosten hierfür als Fertigungsanteil in Rechnung. Durch die Vergütung von Werkzeugen, Formen oder Einrichtungen erwirbt unser Vertragspartner keinen Anspruch auf die Werkzeuge, Formen oder Einrichtungen. Diese bleiben vielmehr unser Eigentum und in unserem Besitz. Wir verpflichten uns, die Werkzeuge, Formen und Einrichtungen 1 Jahr nach der letzten Lieferung für den Vertragspartner aufzubewahren.
Teilt unser Vertragspartner uns vor Ablauf dieser Frist mit, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach dieser Zeit und bei ausbleibenden Nachbestellungen können wir frei über die Werkzeuge, Formen und Einrichtungen verfügen.
Eventuelle Amortisationsvereinbarungen beziehen sich auf eine Laufzeit von maximal 3 Jahren. Dann nicht durch Abnahme von Teilen erbrachte Vergütungsanteile für Werkzeuge, Formen und Einrichtungen hat unser Vertragspartner sogleich in bar zu bezahlen.

XVII. Schlussbestimmungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist Ennepetal, wobei wir jedoch das Recht haben, unseren Vertragspartner auch an einen anderen, für ihn nach §§ 12 ff ZPO geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
2. Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Abkommen zum Kauf- oder Werkvertragsrecht.

(Stand: 01/2004)